Im Streit um die Herausgabe von Daten eines Kunden, der urheberrechtlich geschützte Musik im Internet verbreitet hat, hat das deutsche Oberlandesgericht Frankfurt den Antrag auf Auskunft der Musikindustrie nun abgewiesen.
Entscheidend war für das Gericht dabei, dass der Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen geschaffen hat, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben.
Der Provider habe somit weder selbst Urheberrechte verletzt, noch sei er Gehilfe des Verletzers gewesen.
Die Nennung des Kunden sei dem Internet-Dienstleister daher nicht zuzumuten, entschieden die Frankfurter Richter im einstweiligen Verfügungsverfahren.